ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§ 1. Allgemeines

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen der Verkäuferin gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten spätestens mit der Empfangnahme der Ware als angenommen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch die sandroplast Sandrock GmbH. Diese AGB's gelten auch dann, wenn die sandroplast Sandrock GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos durchführt. Spätestens mit Entgegennahme unser ersten Lieferung gelten diese AGB's als angenommen, auch wenn sich der Käufer bei Vertragsschluss auf seine Bedingungen bezogen hat.

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Nur die schriftlich vereinbarten Termine sind für die sandroplast Sandrock GmbH verbindlich. Mündliche Vereinbarungen vor Vertragsschluss sind unwirksam. Mündliche Vertragsänderungen und -ergänzungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Ebenfalls bedürfen mündliche Beschaffenheitsangaben zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Überlassene Muster und Analysedaten stellen nur unverbindliche Auskünfte über den Ausfall der Ware dar.

§ 2. Die Feststellung

  1. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt verbindlich durch die Verladestelle der Verkäuferin. Die Qualität bestimmt sich nach den von der Versandstelle festgestellten Daten.

§ 3. Erfüllungsort

  1. für alle Lieferungen ist die jeweilige Stelle, von der aus die Lieferung erfolgt (Lieferstelle). Dies gilt auch wenn die Lieferung frachtfei oder mit Fahrzeugen der Verkäuferin erfolgt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Verkäuferin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Verkäuferin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Fehlen besondere Vereinbarungen, kann die Verkäuferin nach ihrem Ermessen Beförderungsweg, -art und Transportmittel auswählen. Versand- und Transportkosten trägt der Käufer oder nach Vereinbarung. Erfordern im Falle einer Festpreisvereinbarung Versorgungsschwierigkeiten eine Abweichung vom vorgesehenen Versand, ist der Käufer berechtigt, die Übernahme entstehender Mehrkosten für die Dauer der Kostenerhöhung unter Verzicht auf weitere Belieferung und unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen abzulehnen, soweit sie zu einer unzumutbaren Härte führt. Versicherungen werden nur auf Weisung und Kosten des Käufers abgeschlossen.
  3. Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Verkäuferin unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Lieferung der nicht rechtzeitig abgenommenen Teilmengen ablehnen, ohne dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen berührt wird.
  4. Der Käufer haftet der Verkäuferin für die Einhaltung der von ihm und seinen Abnehmern zu beachtenden Zoll- und Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

§ 4. Transportmittel

  1. Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Ware in vom Käufer gestellten Transportmitteln bzw. Behältern sind diese in füllsauberem Zustand fracht- und spesenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat vor der Auslieferung die Kapazität der Behälter zu ermitteln und die abzufüllende Menge anzugeben. Er haftet für einen einwandfreien technischen und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand der Transportmittel bzw. Behälter sowie deren Messvorrichtungen. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit u. ä. zu überprüfen. Schäden, die aus dem mangelhaften Zustand der Behälter bzw. deren Messvorrichtung, aufgrund ungenauer oder unzutreffender Angaben des Käufers oder durch Verschmutzung und/oder Vermischung entstehen, werden nicht ersetzt. Von der Verkäuferin in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis einer Ersatzpflicht dar. Die Versendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Käufers. Der Käufer haftet für alle Beschädigungen der Verladeeinrichtung der Verkäuferin durch seine Behälter bzw. Transportmittel, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden durch ein Verschulden der Verkäuferin verursacht worden ist.
  2. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße und sorgfältige Behandlung aller ihm oder einem von ihm benannten Dritten von der Verkäuferin überlassenen Transportmittel und/oder Beälter verantwortlich. Während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung eines Transportmittels oder Behältnisses haftet er für jeden Verlust und jede Beschädigung daran sowie für jeden Schaden, der durch das Transportmittel, das Behältnis oder dessen Inhalt verursacht wird, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ihn oder von ihm benannte Dritte kein Verschulden trifft.
  3. Der Käufer hat die von der Verkäuferin gestellten Transportmittel/Behältnisse unverzüglich zu löschen bzw. zu entleeren. Eine Nutzung zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist unzulässig. Der Käufer hat im Schadensfall die für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer erforderlichen Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und der Verkäuferin unverzüglich Mitteilung zu machen.
  4. Der Käufer ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Abfüllung aus Straßentankwagen/Lastkraftwagen (Abnahmevorrichtung/Aufnahmebehälter verantwortlich. Er haftet gegenüber der Verkäuferin für alle aus einer Nichteinhaltung entstehenden Schäden, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
  5. Für alle von der Verkäuferin gestellten Transportmittel und Behältnisse sind die jeweils gesetzlich geltenden Beförderungsentgelte (Tarife) oder der übliche Mietzins zu zahlen.

§ 5. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von der Verkäuferin nicht verschuldeter Umstände (Rohstoffverknappung, verzögerte Selbstbelieferung, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsprobleme) – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung frei. Sie wird solche Störungen unverzüglich anzeigen.
  2. Die Verkäuferin ist berechtigt, für die Dauer der Behinderung die Lieferung zu beschränken und die zur Verfügung stehenden Warenmengen nach billigem Ermessen auf alle Käufer zu verteilen. Hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen ist die Verkäuferin endgültig von ihrer Lieferverpflichtung befreit. Tritt durch die Inanspruchnahme bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzter Bezugsquellen durch die Verkäuferin zur Erfüllung ihrer Lieferpflichten eine Verteuerung der Ware ein, können die entstehenden Mehrkosten – auch im Falle einer Festpreisvereinbarung – dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Bedeutet dies für den Käufer eine unzumutbare Härte, kann er die Abnahme der Lieferung zu dem erhöhten Preis ablehnen. Ziff. 7 c) gilt entsprechend.
  3. Hält die Lieferverzögerung länger als 8 Wochen an, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung aus den oben genannten Gründen frei, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

§ 6. Verzug / sonstige Vertragsverletzungen

  1. Bei Verzug der Verkäuferin ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens besteht nur, wenn der Verzug infolge grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin eingetreten und der Käufer kein Kaufmann ist.
  2. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder ein schuldhafter Verstoß gegen vertragliche Hauptpflichten vorliegen. Jede Haftung ist jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    Wird ein Kaufmann infolge leichter Fahrlässigkeit geschädigt und besteht nach Abs. 1 ein Anspruch gegen die Verkäuferin, so ist die Haftung der Verkäuferin der Höhe nach auf den Nettowarenwert der Lieferung beschränkt.

§ 7. Preise / Preisanpassung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in der am Tag der Rechnungstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sollte die verkaufte Ware mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet werden oder sollten im Kaufpreis enthaltene Abgaben oder Frachten erhöht werden, so verändert sich der Kaufpreis vom Tage der Einführung/Änderung in entsprechender Höhe, auch wenn eine Festpreisvereinbarung vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Belastung/Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das Recht zu einer entsprechenden Preiserhöhung steht der Verkäuferin weiterhin zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände (z. B. Minderbeladungs-, Eiszuschläge) Mehrkosten für die Versorgungs- und Auslieferungsstelle oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen oder sich eine auf den Vorprodukten oder Rohstoffen liegende Belastung um mehr als 5% erhöht.
  3. Bei Nichtkaufleuten sind derartige Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Soweit dies der Fall ist, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis.
  4. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, erfolgt die Berechnung zu dem am Versandtage geltenden Preis der Verkäuferin.

§ 8. Lieferung und Lieferzeit

  1. Die Lieferung erfolgt zu dem in der Auftragsbestätigung von der sandroplast Sandrock GmbH festgelegten Termin. Für die Einhaltung von nicht verbindlich vereinbarten Lieferfristen übernimmt die sandroplast Sandrock GmbH keine Gewähr.
  2. Die sandroplast Sandrock GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Mehr oder Minderlieferungen von bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge gelten als Vertragsgemäß. Die Rechnungstellung erfolgt allerdings in jedem Fall entsprechend der von der sandroplast Sandrock GmbH ermittelten Ausgangsmenge. Erfolgt beim Kunden eine Eingangsmessung, so gelten Abweichungen von bis zu 0,5% in der Ausgangsmenge als vertragsgemäß und berechtigen den Kunden nicht zum Rechnungsabzug. Die Richtigkeit der von der Lieferstelle ausgehenden Gewichts- und Volumenangaben sowie die korrekte Verpackung und Verladung werden aufgrund der Übernahme der Ware durch den Frachtführer oder den Spediteur vermutet. Überprüfungen sowie Verwiegung durch den jeweiligen Transporteur erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Käufers.
  3. Gerät die sandroplast Sandrock GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung der sandroplast Sandrock GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 13 dieser AGB beschränkt.
  4. Die sandroplast Sandrock GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art. Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen. Mangel an Arbeitskräften Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen. Behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die sandroplast Sandrock GmbH nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Sofern solche Ereignisse der sandroplast Sandrock GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die sandroplast Sandrock GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der sandroplast Sandrock GmbH vom Vertrag zurücktreten.

§ 9. Zahlung / Zahlungsverzug

  1. Zahlungen sind sofort, falls nicht anders vereinbart, ohne Abzug zu leisten. Sie sind nur rechtzeitig erfolgt, wenn der Gegenwert mit Wertstellung zum Fälligkeitstermin auf einem der Konten der Verkäuferin für diese frei verfügbar ist. Für die Berechnung der Zahlungsfristen ist der Tag der Warenversendung ab Lieferstelle maßgebend, der gleichzeitig als Rechnungsdatum gilt.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei Kaufleuten ab Fälligkeit der Forderungen ist die Verkäuferin berechtigt. Zinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den rückständigen Betrag zu berechnen, sofern der Käufer nicht eine niedrigere Belastung nachweist.
  3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers oder wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse (z. B. Nichteinlösung von Schecks und Wechseln) kann die Verkäuferin die gesamte Restschuld sofort fälligstellen, auch wenn sie Schecks oder Wechsel angenommen hat. Sie ist weiterhin berechtigt, den Käufer zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Verkäuferin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Dauerschuldverhältnissen ist die Verkäuferin im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

§ 10. Der Käufer

  1. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen derartiger Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht oder Minderung geltend machen.
  2. Unabhängig von Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit der Forderungen ist die Verkäuferin berechtigt gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem gegenüber der sandroplast Sandrock GmbH zustehen.

§ 11. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln ihr Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin. Die Ware unterliegt grundsätzlich dem verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  2. Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass die Verkäuferin hieraus verpflichtet wäre. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Mieteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf die Verkäuferin.
  3. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen – einschließlich einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung – tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin zur Sicherung ihrer Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werklieferungen weiter veräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Hierbei sind die Preise der letzten Faktura der Verkäuferin zugrunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und Verpackungskosten und sonstigen Spesen. Das gleiche gilt für die Vorausabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen einen Dritten, wenn dieser im Falle der Verarbeitung von Ansprüchen allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt.
  5. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber der Verkäuferin nicht vertragsgemäß nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, kann diese Erzeihungsermächtigung widerrufen werden. In diesem Fall kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die Drittschuldner bekanntgibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Darüber hinaus ist die Verkäuferin auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.
  6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigungen der Ware hat er die Verkäuferin unverzüglich zu unterrichten.
  7. Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er Bestimmungen dieser Ziff. 10, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes.
  8. Verletzt der Käufer die unter Ziff. 10c) und f) vereinbarten Verpflichtungen, ist die Verkäuferin berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20%, ist die Verkäuferin auf Verlangen insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

§ 12. Gewährleistung

  1. Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen der Verkäuferin gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Ist der Käufer Kaufmann, hat er erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Im Übrigen hat er sich durch die unverzügliche Nahme von Proben bzw. eine Probeverarbeitung von der Ordnungsgemäßheit der Lieferung zu überzeugen. Dies hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Bei der Probenahme/ -verarbeitung erkennbare Mängel bzw. Falsch-, Mehr- oder Minderlieferungen sind der Verkäuferin innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, verborgene Mängel binnen 14 Tagen nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung zu rügen.
  2. Mängelrügen sind nur zulässig, wenn der Verkäuferin eine Probe der Lieferung von mindestens 1 kg (bzw. 1 ltr.) zur Sachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt in Frage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen oder sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen.
  3. Sofern nicht schriftlich vereinbart, gelten Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben, Spezifikationen oder eine Bezugnahme auf DIN-Normen nicht als von der Verkäuferin zugesicherte Eigenschaften.
  4. Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – Ersatzlieferung verlangen. Für diese haftet die Verkäuferin im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Ist eine Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von 4 Wochen, nicht erfolgt, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer Ersatzlieferung nach Abs. d) oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadenersatz ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt: bei Kaufleuten jedoch höchstens auf den dreifachen Abrechnungswert der Lieferung, durch die der Käufer geschädigt ist.

§ 13. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung von sandroplast Sandrock GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eingeschränkt.
  2. Die sandroplast Sandrock GmbH haftet nicht:
    b1. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
    b2. Im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nichtIeitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu seinen Zwecken ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit die sandroplast Sandrock GmbH gemäß Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, den die sandroplast Sandrock GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
  4. Die sandroplast Sandrock GmbH haftet ausschließlich für den unmittelbaren Schaden unter Ausschluss von mittelbaren Schäden wie z. B. Vermögensfolgeschäden, insbesondere entgangenem Gewinn. Ebenso wenig haftet die sandroplast Sandrock GmbH für reine Vermögensschäden.
  5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist – auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt – die Ersatzpflicht der sandroplast Sandrock GmbH für Sachschäden in jedem Fall auf einen Betrag von 500.000 Euro oder das Zehnfachen des sich auf die fehlerhafte Ware beziehenden Rechnungsbetrages exclusive Umsatzsteuer begrenzt, je nach dem, welcher Betrag höher liegt.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für die persönliche Haftung zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der sandroplast Sandrock GmbH.
  7. Soweit die sandroplast Sandrock GmbH außerhalb bestehender Vertragsverhältnisse unentgeltlich technische Auskünfte gibt oder durch Empfehlungen oder Ratschläge beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Die Einschränkungen in 13. gelten nicht für die Haftung der sandroplast Sandrock GmbH wegen vorsätzlichen Handelns, für abgegebene Garantien, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder nach Produkthaftungsgesetz.

§ 14. Gerichtsstand

  1. für Vollkaufleute ist Wuppertal.

§ 15. Deutsches Recht

  1. Es gilt deutsches Recht mit Abnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.